RA Ch. Gahle – Wann (Gesellschafter-) Geschäftsführer und mitarbeitende Familienangehörige der Sozialversicherungspflicht unterliegen, gehört zu den umstrittensten Fragen der letzten Jahre. Schuld daran ist der Gesetzgeber, der es versäumt hat, die Voraussetzungen für eine Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit eindeutig und unmissverständlich festzulegen. Dies führte zu einer bis heute anhaltenden Prozessflut und einer mittlerweile schier unüberschaubaren Einzelfallrechtsprechung.
Leidtragender der gesetzgeberischen Panne ist wie (fast) immer auch der Betroffene. Denn ihm ist es häufig nicht mehr möglich, seinen Status selbst zuverlässig einzuschätzen. Aber auch die Sachbearbeiter der Leistungsträgern sind nicht selten mit der Flut der zu verarbeitenden Informationen und der Komplexität der Sach- und Rechtslage überfordert. Hierzu ein Praxisbeispiel:
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stufte die Rentenversicherung eine mitarbeitende Familienangehörige allein deshalb als sozialversicherungsfrei ein, weil sie nur eine im Verhältnis zum Umfang ihrer Tätigkeit äußerst niedrige Vergütung erhielt. Bei der Entscheidung übersah die Behörde, dass dieses Kriterium nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht alleinentscheidend ist. Erst durch die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe konnten wir eine Korrektur herbeiführen.
Zwar musste die Behörde unserer Mandantin die durch unsere Einschaltung entstandenen Kosten erstatten. Auch im Übrigen stellt der Aufwand für ein Statusverfahren eine Betriebsausgabe dar bzw. kann als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies ist indes unter Berücksichtigung der üblicherweise langen Verfahrensdauern und der damit verbundenen unter Umständen mehrjährigen Rechtsunsicherheit nur ein kleiner Trost. Wir empfehlen unseren Mandanten daher bei unklarer Rechtslage immer, neben der (gerichtlichen) Klärung für die Vergangenheit sichere Statusverhältnisse für die Zukunft zu schaffen. Denn nur so lässt sich bis zu einer Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen das Risiko horrender Beitragsnachzahlungen oder des Leistungsausfalls trotz Beitragszahlungen auf ein Mindestmaß begrenzen.
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